ZITAt (co2 @ 2007-05-12, 9:35) siehe z.B. http://www.bama.fb15.uni-dortmund.de/www/d...ele/seite10.htm
daraus zitiert.
ZITATGemäß § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die seine ideellen und persönlichen Interessen an seinem Werk gefährden. Es wird zwischen direkter und indirekter Entstellung unterschieden: Eine direkte Entstellung ist substanzverändernd und somit per se ohne Zustimmung des Urhebers nicht erlaubt. Bei der indirekten Entstellung, die nicht substanzverändernd ist, ist die Zustimmung des Urhebers nur notwendig, wenn das Werk in einem beeinträchtigen Sachzusammenhang veröffentlicht wird, d.h. die Aussage des Werkes verändert wird (Vgl. Schwarz, S. 12). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Foto aus dem Badeurlaub in einen pornographischen Zusammenhang gerückt wird und beispielsweise über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.[/quote]
Es geht darum, dass das Werk Teil der Persönlichkeit des Urhebers ist (salopp formuliert), und dass der Urheber selbst betroffen ist, wenn das Werk in den Dreck gezogen wird. Das heisst, er kann klagen, damit die Beeinträchtigung seiner eigenen Persönlichkeit unterbunden wird.
[/quote]
@co2
...nur hat das Ganze einen großen Haken: Es hat mit unserer Diskussion hier nichts zu tun...
Und zwar deshalb nicht, weil nicht alles, wo "Galerie" draufsteht, auch "Galerie" (im herkömmlichen Sinne) drin ist.
Die Galerie, um die es hier geht, ist keine Ausstellung, sondern man stellt seine Bilder bewußt zur Diskussion.
Das ist jedem vorher klar, auch daß negative Kritiken dabei sein können. Punkt.
Wie weit sollte das sonst führen? Sollte eine Frau einer anderen nicht sagen dürfen, daß ihr das selbst geschneiderte Kleid nicht steht?
Was die Auslegung von Juristereien durch Laien angeht, kann ich nur auf das Posting von "Pälzer Bu" verweisen. Treffender hätte man es nicht beschreiben können.