Zitat von quaman
Habe jedoch selber erhebliche Zweifel ob die Post ( DHl) diesen Mangel als Transportschaden anerkennen wird, da das Paket und auch das Objektiv mit beiden Abdeckkappen äußerlich völlig unversehrt waren.
Das Objektiv befand sich im Originalköcher in der Originalverpackung und war im Paket mit Zeitungspapier gepolstert ( Brenner macht das wohl auch so).
Kann mir nicht vorstellen, daß durch eine Erschütterung etwas abbricht zumal die Optik und die Blendenübertragung in Ordnung zu sein scheinen, das konnte ich noch ausprobieren.
Hat jemand von Euch Erfahrungen mit Transportreklamationen, immerhin müßte ich das Objektiv an die Post einschicken, umd wer weiß ob ich es bei negativem Bescheid nicht noch defekter zurückbekomme als es jetzt schon ist.
Hallo Frank,
nach dem, was Du bezüglich der Verpackung schreibst, halte ich einen Transport-
schaden für nahezu ausgeschlossen. Sicherer als viermal gepolstert (Köcher,
OVP, Zeitungspapier, äußerer Karton) kann man ein Objektiv eigentlich nicht
verpacken...
Einen Transportschaden müßtest Du meines Wissens nach binnen einer Frist von
drei Werktagen bei der Post melden. Einschicken brauchst Du das aber nicht,
es reicht, wenn Du in einer Schalterstelle vorstellig wirst und denen die Ware mit
kompletter Verpackung zur Begutachtung mitbringst und dann gemeinsam mit
denen das entsprechende Formular ausfüllt. Du kannst sogar wählen, ob Du den
Artikel behalten willst oder der Post zur Verfügung stellst, aber wenn Du ihn
behältst, wird die Sache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
für Dich abschlägig entschieden. Aber auch ansonsten sehe ich bei /der/
Verpackung kaum Chancen, einen Transportschaden geltend zu machen.
In den - zum Glück wenigen - Fällen, in denen ich mich diesbezüglich als Käufer
mit der Post auseinandersetzen mußte, ist die Sache noch jedesmal im Sande
verlaufen, obwohl die Sache für mich sonnenklar ein Transportschaden war.
Du bekommst nach einigen Wochen eine Bestätigung, daß der Vorgang bearbeitet
wird und das war's dann. Selbst Nachhaken brachte in meinen Fällen nichts.
In einem Fall mußte ich die Formulare über einen Zeitraum von zwei Monaten
dreimal neu ausfüllen, weil es beim Nachhaken immer hieß, der Vorgang sei
überhaupt nicht bekannt (das ging sowieso nur, weil ich die Durchschrift des
Formulars mit der Unterschrift des Schalter"beamten", bei dem ich alles
abgegeben hatte, vorweisen konnte)... Nach vier bis fünf Anrufen über einen
Zeitraum von einem Jahr und jedesmal der Antwort "in Bearbeitung" habe ich
es dann aufgegeben und für mich die Konsequenz daraus gezogen, daß /ich/
möglichst keine Pakete mehr mit DHL verschicke. Als Käufer hat man ja leider
in der Regel nicht die Wahl...
Aber in Deinem Fall scheint die Sache sowieso klar - und anders - zu liegen,
deshalb würde ich mich direkt an den Verkäufer halten, der, wie andere auch
schon schrieben, grundsätzlich für den Transport der Ware zuständig und
verantwortlich dafür ist, daß sie Dich auch im angepriesenen Zustand erreicht -
es sei denn, ihr hättet vorher explizit vereinbart, daß die Ware auf Dein Risiko
versendet werden soll.
Grundsätzlich ist es immer ratsam, sich die Kontaktdaten seines Gegenübers /vor/
dem Handel komplett geben zu lassen und auch zu überprüfen. Bei Leuten, die
ich nicht kenne und die noch keine Referenzen vorweisen können, greife ich ab
Beträgen von 50 - 100 EUR auch gerne auf Nachnahme zurück, aber in einem
Fall wie Deinem würde das natürlich auch nichts bringen. Aufgrund schlechter
Erfahrungen packe ich z.B. eBay-Käufe nur noch unter Zeugen aus und probiere
alles sofort durch. So hat man im Falle eines Falles bessere Karten, zu seinem
Recht zu kommen. Daß Dein Verkäufer nur schwer zu erreichen ist, ist
einerseits "verdächtig", andererseits kommt sowas auch so schon mal vor,
muß also nichts heißen.
ZITATWerde Euch noch ausführlicher berichten ( versuche neutral zu bleiben), kann Euch aber nur empfehlen in Zukunft nur mit vereinbartem Rückgaberecht zu kaufen[/quote]
Das Gute ist, daß Du das nicht explizit vereinbaren mußt, da Du dieses Recht
grundsätzlich immer hast, wenn die Ware nicht der Beschreibung entspricht.
Und ein nicht deklarierter Defekt ist so ein Grund.
Das EU-Recht geht sogar soweit, daß Du, solange beim Kauf nicht explizit die
Anwendung dieser Regelung ausgeschlossen wurde, der Verkäufer 12 Monate
Gewährleistung auf die Gebrauchtware gibt. Da diese Regelung allerdings
für Privatverkäufe reichlich praxisfremd ist, kann ein privater Verkäufer
sie ausschließen (er muß es dann aber explizit machen, sonst gilt's), ein
Gewerblicher nicht. Ein Gewerblicher muß Dich sogar über Deine Rechte
aufklären, sonst verlängert sich die Frist entsprechend um die Zeit, bis er
Dich darüber aufklärt. Da ist die Gesetzeslage also inzwischen sehr kunden-
freundlich, was aber im Internet-Zeitalter auch nötig ist.
Das ist eine gute Startposition, aber es ist natürlich immer besser, wenn
man einen Handel für beide Seiten erfolgreich abschließen kann, ohne
erst solche rechtlichen Geschütze auffahren zu müssen. Leider gibt es
immer wieder Fälle, wo's nicht anders geht...
In jedem Fall wünsche ich Dir, daß Du Dich mit dem Verkäufer einigen
kannst und: Halte uns auf dem Laufenden.
Viele Grüße,
Matthias