RE: Vertrag mit bzw. Einwilligung von Personen auf Fotos

#1 von joe , 24.04.2006 00:42

Hallo zusammen,

ich möchte evtl. bei einem Fotowettbewerb teilnehmen. Da die Gewinnerfotos ausgestellt werden, möchte ich mich für den, zumindest theoretischen, Fall der Veröffentlichung vorher absichern, da ich nicht vor habe alle Fotos (ok, im ganzen wahrscheinlich 3) mit meiner Freundin anzufertigen.

Für eine Bildidee hatte ich z.B. auch vor, ein paar jugendliche Skater auf der Straße anzusprechen...

Wißt Ihr evtl. irgendein Schriftstück, das man sich unterschreiben lassen kann, für den wahrscheinlich unwahrscheinlichen, aber theoretisch zumindest möglichen Fall, der Veröffentlichung der Fotos durch den Veranstalter? (Natürlich um sich vor irgendwelchen Forderungen bzw. Klagen der abgelichteten zu schützen...)

Die Prämien sind irgendwie nix dolles, ich glaube als Hauptpreis ist das 'ne Digicam für 200,-- Euro. Also denke ich, das eine Beteiligung der Personen an der Prämie z.B. auch nicht sonderlich in Betracht zu ziehen ist.

Eine andere Sache währe natürlich auch die Frage, in wie weit die Unterschrift eines Jugendlichen überhaupt Rechtskräftig währe, bzw. ab welchem Alter darf ein Jugendlicher solche Einwilligungen geben?

Vielen Dank schon einmal im Voraus!
Gruss,
Joe.



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RE: Vertrag mit bzw. Einwilligung von Personen auf Fotos

#2 von GBayer , 24.04.2006 02:32

ZITAt (joe @ 24.04.2006 - 0:42) Eine andere Sache währe natürlich auch die Frage, in wie weit die Unterschrift eines Jugendlichen überhaupt Rechtskräftig währe, bzw. ab welchem Alter darf ein Jugendlicher solche Einwilligungen geben?[/quote]
Also Jugendliche ab 18 sind geschäftsfähig, darunter mußt Du Dich mit den Erzeihungberechtigten auseinandersetzen, ohne deren Einwilligung rechtlich gar nichts geht. Wenn diese leichte Hürde geschafft ist, kommt das Recht am eigenen Bildnis zum tragen. Das ist eine knifflige Sache, von der Anwälte sehr gut leben können.

Es ist zwar noch denkbar, daß aufgrund eines besonderes öffentlichen Interesses ein abgebildeter Promi kein "Recht am eigenen Bild" hat ("Prinz Ernst August mit Handy am Ohr bei Tempo 280 in der 30er-Zone geblitzt! BILD zeigt sein fieses Grinsen hinter dem Lenkrad!" - bei Personen ohne diesen Status gilt bei uns in Österreich das Urheberrechts-Gesetz, das erst einmal verstanden und richtig angewendet werden will:

Urheberrecht:
§ 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich
ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch
berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben
ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben,
eines nahen Angehörigen verletzt würden.
(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten
entsprechend.

§ 90. (1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt,
angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet
sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen.
(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen
von Anspruchsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft
verjähren ohne Rüchsicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten
von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begründenden
Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt.

Richte Dich also darauf ein, daß es zu langwierigen Auseinandersetzungen kommen kann.

Ob in DE die Sachlage klarer ist; wer weiß das schon in Zeiten, wo Gesetzevorlagen aus Brüssel kommen?

Servus
Gerhard



 
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