Zitat von steffens
Nöh, das sehe ich anders. Wenn einer bei Ebay etwas verkauft, und sei es nur mit einem Defekt?, dann kann der gesunde Menschenverstand davon ausgehen dass das Ding kaputt ist.
Was den gesunden Menschenverstand angeht, gebe ich Dir sogar Recht...
/Ich/ würde auf einen Auktionstext wie in der letzten beiden Auktionen auch nicht
mehr bieten, das wäre mir viel zu heikel - und auf eine Privatauktion schon gar
nicht. Aber das ist - wie gesagt - gar nicht der Punkt.
ZITATIMHO ist der Verkäufer da abgesichert.[/quote]
Nicht, wenn Du dem Verkäufer - wie in diesem Fall - nachweisen kannst, daß
er bekannte Mängel der Ware verheimlicht hat. Das ist absolut klar geregelt.
Juristen mögen mir mein diesbezügliches Umgangsdeutsch verzeihen, aber
es gibt da ganz klare gesetzliche Regelungen - bekannte Mängel müssen bei
Gebrauchtverkäufen vollständig und wahrheitsgemäß angeben werden. In
den meisten Fällen dürfte es Außenstehenden schwer fallen, den Nachweis zu
erbringen, daß jemand ihm bekannte Mängel verschweigt - damit spekulieren
sicherlich einige derer, die ihren "Schrott" unter dem Mäntelchen der Unwissenheit
zu verkaufen trachten, egal ob als defekt oder nicht defekt. In diesem speziellen
Fall läßt sich aber nachweisen, daß der Verkäufer von den Mängeln wußte und
sie von daher auch hätte angeben müssen.
ZITATUnd da ist es egal wieviel mal der vorher angemailt wurde ob da was kaputt ist oder nicht, Wenn das Teil EXPLIZIT als defekt verkauft wird - Pech für den Käufer.[/quote]
Was der Verkäufer bzgl. der Ware auf Fragen antwortet, egal ob öffentlich
oder in privater Mail, wird automatisch Vertragsbestandteil. Sonst könnte ja
jeder das Blaue vom Himmel erzählen und dabei ungestraft davonkommen.
ZITATEs ist echt ****egal wieviel Auktionen der vorher hatte.[/quote]
Ja, im Prinzip schon. Die Vorabauktionen sind nur deshalb interessant, weil
darüber der für jeden leicht nachvollziehbare Nachweis funktioniert, daß hier
jemand mit gezinkten Karten spielt. Das ginge auch anders, aber so ist quasi
durch öffentlich zugängliche Quellen untermauert, daß das, was ich anfangs
geschrieben habe, den Tatsachen entspricht - sonst könnte ja auch ich
(immerhin recht neu in diesem Forum) sonstwas behaupten und hier nur
Aufruhr stiften wollen. Das ist natürlich überhaupt nicht meine Intention.
ZITATWenn der Bieter geboten hätte, als die Beschreibung nahelegte dass die Kamera OK war und die Beschreibung hinterher geändert wurde hat der Bieter gute Karten.[/quote]
Nicht nur gute Karten, sondern sogar ein - notfalls einklagbares - Recht.
ZITATSo aber - keine Chancen. Ich als Verkäufer würde den Bieter sogar verklagen weil er geboten hat, obwohl EINDEUTIG dastand, dass das Teil als kaputt verkauft wird. Und ich denke mal der Verkäuder wird sicher Recht bekommen.[/quote]
Natürlich darfst Du etwas als defekt verkaufen und dafür den erzielten End-
auktionsbetrag verlangen - notfalls auch einklagen. Das ist absolut okay.
Aber in dem Moment, wo Du versuchen würdest, den Käufern bzgl. des
Zustands der Ware etwas vorzumachen, sie besser erscheinen zu lassen,
als sie ist, entziehst Du einem sonst rechtsgültigen Vertrag selbst die Grundlage.
Eigentlich wärest Du vom Gesetz her verpflichtet, schon proaktiv die Dir
bekannten Mängel im Einzelnen aufzuzählen - dann ist ja für die Käufer
sowieso alles klar. Aber angekommen, Du machst das nicht, und sagst
einfach, die Kamera *ist* defekt, kommt im Endeffekt das Gleiche bei raus -
der Käufer *weiß*, die Kamera *ist* defekt. Aber allerspätestens in dem
Moment, wo jemand nachfragt, was defekt ist, bist Du verpflichtet, vollständige
Angaben zur Sache zu machen, soweit es Dir möglich ist ("nach bestem Wissen
und Gewissen".
In unserem Fall hat der Verkäufer nicht gesagt, daß die Kamera defekt *ist*,
sondern nur, daß er sie "als defekt" verkauft. Damit weiß der Käufer immer
noch nicht, ob die Kamera jetzt wirklich defekt ist oder nicht, er kann es
höchstens ahnen, möglicherweise aber auch nicht - weil er vielleicht auf ein
Schnäppchen hofft ("Erbmasse" und "nicht überprüft" und "Fotolaie" usw.)
Hier hat der Verkäufer aber selbst auf Nachfragen noch keine expliziten
Auskünfte erteilt, sondern genau das Gegenteil, sogar noch versucht zu
suggerieren, daß die Kamera möglicherweise sogar noch vollständig in
Ordnung ist.
Das ist ein vorsätzlicher Täuschungsversuch und in dem Moment, wo
der Höchstbietende feststeht und ein vermeindtlicher Kaufvertrag
zustandekommt, wird es Betrug. Logischerweise kann der potentielle
Käufer von einem solchen Angebot zurücktreten.
Der Verkäufer hätte in so einem Fall wie dem hier vorliegenden nicht
die geringsten Chancen, das Geld einzuklagen. Der Schuß würde
unweigerlich nach hinten losgehen...
ZITATJust my 2 cents . Und hier geht's nicht ums moralische, sondern rein ums rechtliche![/quote]
Klar, über die moralische Seite sind wir uns - wahrscheinlich - alle einig.
ZITATAuf die EU-Regelung kann man gettrost verzichten, ist sowieso ein Ebay-Virus der
mal nicht rechtskräftig ist.[/quote]
In der schwammigen Form, wie das in den meisten Auktionsbeschreibungen
formuliert wird (auch in dieser), ist das allerdings sehr löchrig.
Viele Verkäufer verquicken Begriffe wie "Garantie", "Gewährleistung",
"EU-Recht" und "Umtausch" in einem Wust miteinander, ohne überhaupt
zu wissen, wovon sie reden.
Grundsätzlich ist es so, daß ein Verkäufer bei Gebrauchtverkäufen an
Privatleute eine 12-monatige Gewährleistung (nicht Garantie, und auch
nicht 24-monatig, wie man oft liest) auf die Ware im vereinbarten Zustand
übernehmen muß. Als Händler kann man sich nicht davor drücken, als
Privatperson kann man durch expliziten Ausschluß die Anwendung dieses
(IMHO dort praxisfremden) neuen (EU-)Rechts aussetzen. Wenn man das
nicht macht, wirkt es - von einigen wenigen offensichtlichen Fällen wie
bei Verbrauchsmaterial oder Ware, die verdirbt, vielleicht mal abgesehen.
Normalerweise hat der Käufer sogar ein 10- (oder 14-?)tägiges
Umtauschrecht.
Bei einer Auktion ist die Sache ein wenig anders, hier kann der Käufer
nicht "einfach so" vom Kauf zurücktreten, es sei denn, es liegen triftige
Gründe vor. Ein solcher Grund wäre z.B., wenn eine Umtauschmöglichkeit
mit dem Verkäufer vereinbart wurde, ein anderer, wenn die Ware nicht der
Beschreibung entspricht (völlig unabhängig davon, ob der Verkäufer eine
Umtauschmöglichkeit im Auktionstext explizit ausgeschlossen hat oder nicht -
so eine Klausel ist einfach null und nichtig), und nicht zuletzt auch dann, wenn
der Käufer getäuscht wurde.
Aber egal, hoffen wir einfach, daß der Verkäufer seine Ausrüstung
beim nächsten Versuch, sie "zu verticken", sauber als das deklariert,
was sie ist, schön aussehender, aber irreparabeler Fotoschrott als
Ersatzteillager oder für die Vitrine (immer noch besser als ein
Holzmodell ;->, dann können wir alle wieder ruhig schlafen oder finden
Zeit für das schönste Hobby von allen... ;-)
Viele Grüße,
Matthias