Dieses Bild wirft bei mir mal wieder die Frage nach den Rechten am eigenen Bild auf.
Auf diesem Bild ist die eine oder andere Person recht deutlich zu erkennen. Der Fotograf hat mit dem Bild die Stimmung rüberbringen wollen (ich unterstelle das mal und halte das auch für gelungen). Darf man so eine Aufnahme, trotz des Rechtes am eigenen Bild, im Netz veröffentlichen? Oder wäre das Nicht-Veröffentlichen eine zu harte Auslegung des Rechts am eigenen Bild?
Zweifelnd und mit Gruß Ralf
PS.: Die Frage hat natürlich nichts mit den Personen auf dem Bild zu tun und ist rein zufällig mit diesem Bild entstanden. Da ich jedoch in letzter Zeit öfter mal fotografierend im "öffentlichen" Raum unterwegs war, trat diese Frage schon mal auf. Nach dem Studium von bildnisrecht.de habe ich die Frage bei meinen Bildern mit nein beantwortet.
Wenn es einen öffentlichen Veranstaltung ist und den oder die fotografierende Person nicht das Zentrum des Bildes ist, ist eigentlich erlaubt das Bild zu veröffentlichen. Hingegen wäre nicht erlaubt, wenn eine Person als Portrait dargestellt wird und die Person nicht um Einverständnis befragt wurde. Hier gibt es auch Ausnamen, wenn diese Person den Mittelpunkt einer öffentlichen Veranstaltung ist, wie der Redner an einer Parteitagung.
Allgemein: Lieber einmal zuviel fragen, als einmal zuwenig!
Auf der Eintrittskarte eines Museums wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu Werbezwecken für das Museum auch Besucher fotografiert werden. Der Besucher räumt damit dem Museum das Recht ein, Fotos seiner Person ohne weitere Genehmigung zu veröffentlichen.
Also ich sehe bei dem Beispielbild keine Probleme! Ist eine Szene, wie sie zu zigtausendfach, mehr oder weniger Jeden Tag, sich irgendwo auf der Weld, abspielt!!!
LG
Alex /dirol.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="dirol.gif" />
ZITATLieber einmal zuviel fragen, als einmal zuwenig[/quote]Aber wenn man, wie z.B. beim verlinktem Bild, nicht wirklich fragen kann, dann hat man ein Problem steht man vor einer Herausforderung.
ZITATAuf der Eintrittskarte eines Museums wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu Werbezwecken für das Museum auch Besucher fotografiert werden. Der Besucher räumt damit dem Museum das Recht ein, Fotos seiner Person ohne weitere Genehmigung zu veröffentlichen.[/quote]
Wow, wieder was dazugelernt. Man sollte auch das Kleingedruckte einer Eintrittskarte lesen. Kann man so einer Zwangszustimmung auch widersprechen? Gilt so eine Zustimmung dann auch für den Fotoamateur, dem gnädigerweise das Fotografieren im Museum erlaubt wurde und mit seinen im Internet veröffentlichten Bildern auch Werbung fürs Museum machen will?
ZITAt (WinSoft @ 2007-01-19, 14:20) Es gibt noch eine weitere Variante:
Auf der Eintrittskarte eines Museums wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu Werbezwecken für das Museum auch Besucher fotografiert werden. Der Besucher räumt damit dem Museum das Recht ein, Fotos seiner Person ohne weitere Genehmigung zu veröffentlichen.[/quote]
Papier ist geduldig...
denn zum einen ist dieser Hinweis völlig überflüssig solange das Bildmaterial den abgelichteten Besucher nur als Beiwerk zeigt (s. §23 KUG) sollte der/die Abgebildete jedoch Hauptbestandteil des Bildes sein ist dieser Punkt der Museums-AGB mit Sicherheit juristisch anfechtbar, da er dem geltenden §22 Kunsturhebergesetz: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bis 10 Jahre nach dessen Tod entscheiden die Angehörigen. Im Zweifelsfalle gilt eine erhaltene Entlohnung als Einwilligung. " Und ob der Kauf einer Eintrittskarte dabei als Einwilligung anerkannt wird, wage ich zu bezweifeln.
In der Praxis wird es den Museumsbetreibern aber wohl eh nicht darum gehen einzelne Besucher abzulichten, sondern wohl ihre Ausstellungsräume und die enthaltenen Ausstellungsstücke. Schön wenn dabei noch ein paar interessierte Besucher mit drauf sind, das sagt dem Betrachter wohl, dass es sich lohnen könnte diese Ausstellung zu besuchen aber wie oben bereits erwähnt, ist das auch ohne expliziten Hinweis auf der Eintrittskarte erlaubt.
Viele Grüsse, Alex
P.S. beim verlinkten Bild zu diesem Topic würde ich es genauso einschätzen, der Hauptbestandteil des Bildes ist die Örtlichkeit, einzelne Personen sind nicht herausgestellt und haben deswegen auch kein Recht am eigenen Bild.
ZITAt (Peter Lehner @ 2007-01-19, 14:06) Hingegen wäre nicht erlaubt, wenn eine Person als Portrait dargestellt wird und die Person nicht um Einverständnis befragt wurde.[/quote] Dann hoffe ich sehr, dass die auf diesem Bild dargestellte Person ihr Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben hat! /rolleyes.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="rolleyes.gif" />
HaHaHa - Ja Ja Ja - Wer den Schaden hat - Spottet jeder Beschreibung /rolleyes.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="rolleyes.gif" />
P.S. Ich denke mal, wen da steht: Selbstportrait, ist die Sachlage ganz eindeutig /dirol.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="dirol.gif" />
ZITAt (AlexDragon @ 2007-01-19, 15:57) P.S. Ich denke mal, wen da steht: Selbstportrait, ist die Sachlage ganz eindeutig /dirol.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="dirol.gif" />[/quote] Trotzdem, Alex, ohne vorliegende schriftliche Einverständniserklärung des Abgelichteten hätte ich es nicht in die Galerie getan! /rofl.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="rofl.gif" />
Das Problem sind hier nicht die Personen, sondern das Gebäude: Fotos innerhalb von Gebäuden (oder von nicht öffentlich zugänglichen Ansichten von Gebäuden oder auf nicht öffentlichen Grundstücken) bedürfen der Erlaubnis des Eigentümers.
War da nicht auch einmal was, das besagte, wenn mehr als 3 erkennbare Personen abgebildet sind, gelte das Recht am eigenen Bild nicht mehr für Einzelpersonen, die Anspruch daran anmelden?
Außerdem habe ich letztens einen Artikel gelesen, der ausdrückte, dass wenn man ein Bild nicht aus kommerziellen sondern aus künstlerischen Beweggründen anfertige und veröffentliche, der Abgebildete ziemlich schlechte Karten habe, sein Recht (am eigenen Bild) zu bekommen.
Fragt mich nicht wo ich das gelesen habe - ich könnte es heraussuchen, aber zitieren oder teilweise abfotografieren dürfte ich es nicht, ohne den Urheber um Erlaubnis zu bitten /rolleyes.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="rolleyes.gif" />
ZITAt (mullar @ 2007-01-20, 17:40) War da nicht auch einmal was, das besagte, wenn mehr als 3 erkennbare Personen abgebildet sind, gelte das Recht am eigenen Bild nicht mehr für Einzelpersonen, die Anspruch daran anmelden?[/quote]Soweit ich weiß, sind diese ganzen Zahlenspiele ein Schmarrn, und fußen nicht auf irgendwelchen Gesetzen oder Gerichtsurteilen. Das Gesetz formuliert das in die Richtung, ob die Person Beiwerk oder zentraler Bestandteil des Bildes ist.
ZITAt (Dennis @ 2007-01-20, 19:06) ZITAt (mullar @ 2007-01-20, 17:40) War da nicht auch einmal was, das besagte, wenn mehr als 3 erkennbare Personen abgebildet sind, gelte das Recht am eigenen Bild nicht mehr für Einzelpersonen, die Anspruch daran anmelden?[/quote]Soweit ich weiß, sind diese ganzen Zahlenspiele ein Schmarrn, und fußen nicht auf irgendwelchen Gesetzen oder Gerichtsurteilen. Das Gesetz formuliert das in die Richtung, ob die Person Beiwerk oder zentraler Bestandteil des Bildes ist. [/quote]
Das sehe ich genauso, daraus kann ich etliche Situationen kontruieren in denen ich gezielt eine Person ablichte und es legitim wird weil noch zwei andere (deutlich erkennbar) im Bild sind. Damit wäre so gut wie jedes Portrait im "Streetlife" legal, denn da sind so gut wie immer mehr als eine Person im Bild. Das ist zwar etwas das dich dem deutschen Recht zutrauen würde, aber ich stimme da Dennis voll zu, entscheidend ist ob der oder die Abgelichteten Beiwerk oder Motiv waren, kommerziell oder künstlerisch dürfte da auch wenig von Belang wenn nicht gar von Interesse sein.
Das Veröffentlichen von Bildern einer Menschenmehge ist unproblematisch. Wann liegt jedoch eine Menschenmenge vor! Ganz einfach: wenn man auf den ersten Blick die Personen nicht zahlenmäßig erfassen kann. Dies ist (in aller Regel) bei ca. 7 Personen so. Ist allerdings eine Person herausgestellt so steht man schon wieder vor dem Problem...