Zur Kenntnisnahme - wieder ein neuer Aspekt zum "Recht am eigenen Bild" (in Deutschland geregelt im § 22 KUG):
In der aktuellen Zeitschrift PHOTONEWS (Nr. 7/8 Juli/August 2006) wird in einem Artikel von Hr. Dr. Wolfgang Maaßen (Rechtsanwalt in Düsseldorf und Justiziar des BFF Bund Freischaffender Foto-Designer) Folgendes sinngemäß dargestellt:
Eine Fotografie von einer Person - ohne deren Zustimmung einzuholen - dürfe nach der Lesart dieses Artikels veröffentlicht werden, wenn diese Fotografie:
- "... die Person nicht im Bereich der Privatsphäre zeigt ..."
- " ... nicht an Orten aufgenommen wird, an denen der Abgebildete erkennbar für sich allein oder jedenfalls von einer breiten Öffentlichkeit abgeschieden sein will ... "
- "... die Person nicht in ihrer religiösen Überzeugung beeinträchtigt wird ..." ("Du sollst Dir kein Bildnis noch irgendein Gleichnis machen, weder von dem was oben im Himmel, noch von dem, was unten auf Erden ... ist" - alttestamentliches Bilderverbot)
- "... ausschliesslich künstlerischen Bildnisstudien dient, die nicht vorrangig zu kommerziellen Zwecken, sondern im höheren Interesse der Kunst verbreitet werden ..."
Zusätzlich gelten natürlich weiterhin die Regelungen zu Personen der Zeitgeschichte, Versammlungen und Aufzügen, ...
Bildjournalisten und andere Fotografen, die mit kommerzieller Zielrichtung arbeiten, könnten vor Gericht allerdings nicht mit der Anerkennung der oben genannten (künstlerischen) Argumentation arbeiten.
Der Artikel basiert auf einer Ableitung der rechtlichen Bewertung von einem amerikanischem Fall (Nussenzweig vs. DiCorcia) auf Deutsche Rechtssprechung, die sich denselben Betrachtungsweisen anschließen müsse. Er belegt dies anhand eines Falles des OLG München (ZUM 1997, 388) zum Bild "Schwarzer Sheriff" welches ohne Einverständnis des Abgebildeten im Rahmen des Projektes "Geschlossene Gesellschaft" von Regina Schmeken ausgestellt wurde.
Auch hier wurde der Künstlerin das Recht zugesprochen das Bild zu veröffentlichen, da der kommerzielle Gedanke weit hinter dem künstlerischen Aspekt bei der Veröffentlichung zurücklag.
... und wie immer gilt: konkrete Streitfaelle entscheidet ein Gericht.
Man hat ja schon oft erlegt, dass verschiedene Gerichte das gleiche Geschehen bei gleichen Gesetzen unterschiedlich beurteilen. Und auch die Faelle sind oft im kleinen Detail unterschiedlich genug, dass auch das gleiche Gericht unterschiedlich entscheidet. Man kann sich im Ernstfall also zwar auf eine Rechtsauslegung berufen, aber das ist noch keine Garantie fuer ein gleiches Urteil.
Natürlich hast Du Recht - allerdings war mir diese Auslegung des "Rechtes am eigenen Bild" in Deutschland bisher unbekannt und da ich das von anderen Lesern auch annahm, wollte ich es zur Kenntnis geben ...
Das soll keinesfalls ein Aufruf sein, dass jeder der nicht zu kommerziellen Zwecken fotografiert, sich sofort Künstler sieht, wild drauflosfotografiert ohne den Abgebildeten zu fragen und damit die Galerie füllt.
Dann kann ich ja beruhigt sein, was mein Bild in der Galerie, mit dem Mann mit der Zigarre anbetrifft, da dort ja auch ein "Schlaumeier" ein Andeutung in diese Richtung gemacht hatte! Keine Sorge - hatte Ihn sowieso nicht ernst genommen /biggrin.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="biggrin.gif" />
LG
Alex /smile.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="smile.gif" />
ZITAt (mullar @ 27.06.2006 - 14:59) Das soll keinesfalls ein Aufruf sein, dass jeder der nicht zu kommerziellen Zwecken fotografiert, sich sofort Künstler sieht, wild drauflosfotografiert ohne den Abgebildeten zu fragen und damit die Galerie füllt.[/quote]Doch, doch, wir sagen dann, dass Du uns das erlaubt hast... /biggrin.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="biggrin.gif" />
Noch mal ein Push des Threads nach oben, weil das Portal wieder funktioniert /rofl.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="rofl.gif" />