Welche der folgenden Motive dürfen fotografiert, in Eigenregie als Fotografie veröffentlicht oder auch als Fotografie veräussert werden; im engeren Sinne, in welchen Fällen gibt es allgemeingültige Erlaubnisregelungen und wo muss man diese tatsächlich individuell einholen?
1. Urheberrechtlich geschützte Motive auf öffentlich zugänglichen Plätzen/Bereichen: 1.a Kunstgegenstände ausserhalb Museen, z.B. Figuren, temporäre Installationen 1.b Kunstgegenstände innerhalb Museen, jedoch ausserhalb von Bereichen, für die spezielles Fotografierverbot nicht ausgeschildert ist, z.B. Bereiche vor der Kasse, Gegenstände hinter Schaufensten, die von der Strasse aus einsehbar sind.
2. Gebäude, die sich im Eigentum des Staates befinden
3. Gebäude, die Privatunternehmen oder Privatpersonen gehören
4. Beamte wie Polizisten in Uniform. Wie sieht es hier ggf. aus, wenn dem Foto entnommen werden kann, dass die implizite Zustimmung des Beamten vorlag (z.B. er lacht in die Kamera)
5. Auf dem Foto erkennbare geschützte Markensymbole wie beispielsweise "Rolex": 5.a Wenn man den Gegenstand käuflich erworben hat 5.b Wenn man den Gegenstand nicht erworben hat und z.B. durch ein Schaufenster fotografiert
6. Kirchliche "Einrichtungen"
Die Frage bezieht sich zunächst einmal auf Deutschland. Gibt es jedoch innerhalb der EU erheblich Unterschiede in der Gesetzeslage? Vom aussereuropäischen Ausland schätze ich einmal, wird man ohnehin keine Probleme erwarten dürfen, wenn es bei der Aufnahme selbst keine gab.
Leider kann ich nur zu wenigen der Punkte etwas verlässliches sagen. Nur soweit:
ZITAT1. Urheberrechtlich geschützte Motive auf öffentlich zugänglichen Plätzen/Bereichen: 1.a Kunstgegenstände ausserhalb Museen, z.B. Figuren, temporäre Installationen[/quote] Nach § 59 Urhebergesetz ist die Beeinträchtigung fremder Urheberrechte an Werken zulässig, die bleibend im öffentlichen Raum ausgestellt sind, also z.B. dauerhaft angebrachte Denkmäler. Diese Ausnahme trifft auf deinen Punkt 1a nicht zu, also fällt hier § 59 aus. Eine Erlaubnis wäre also erforderlich.
ZITAT4. Beamte wie Polizisten in Uniform. Wie sieht es hier ggf. aus, wenn dem Foto entnommen werden kann, dass die implizite Zustimmung des Beamten vorlag (z.B. er lacht in die Kamera)[/quote] Zwischen dem Polizisten und dem normalen Passanten ist da prinzipiell kein Unterschied. Normalerweise muss man seine persönliche Erlaubnis für die Veröffentlichung haben. Die kann er natürlich auch nicht-verbal geben, wobei sich fragt, ob In-die-Kamera-lächeln schon heißt, dass er sich gerne im Internet veröffentlicht sehen will. Seine Erlaubnis ist nur dann nicht erforderlich, wenn er zu einer "Person der Zeitgeschichte" wird, also er gerade irgend etwas macht, was das überwiegende berechtigte Interesse der Öffentlichkeit hat (z.B. er verprügelt gerade grundlos eine alte Großmutter /ohmy.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="ohmy.gif" /> ) Aber auch in so einem Fall darf er kein berechtigtes Interesse am Unterlassen der Veröffentlichung haben.
Bin kein Jurist, oftmals liegt man mit dem "gesunden Meschenverstand" ja auch voll daneber. Trotzdem sagt mir dieser:
Du kannst alles fotografieren, solange Du nicht die Persönlichkeitsrechte anderer Menschen verletzt oder in irgendeiner Weise vertrauliches oder sagen wir besser: schützenswerte Objekte (militärische Anlagen, Firmenunterlagen etc.) fotografierst.
Das mit der Privatsphäre kann man noch weiter aufdröseln: Wenn Du ein Gebäude fotografierst und im Vordergrund rennt einer durch das Bild, dann ist das sogenanntes Beiwerk - und de Persönlichkeitsrechte dieser Person werden nicht verletzt.
Kirchen kannst Du auch fotografieren, aber nur die Deiner Glaubensrichtung. Und bei Automarken ist das so: BMW und DC darfst Du, Opel ist verboten. ;-) Kleiner Scherz