Es gibt kein Urheberecht auf Personen. Es gibt ein Urheberecht auf Sachen. Das was du meinst ist der Schutz der Persönlichlichkeit, oder so ähnlich. Und du sagts es rcihtig, du brauchst die Zustimmung für die Veröffentlichung.
Bei Häusern ist das verschieden. In Paris zB gibts auch Urhebenrechte auf gewisse Gebäude (anscheinend, da haben Profis wohl mit zu kämpfen). IMHO kannst du im Regelfall in Deutschland eigtl. alle Gebäude aufnehmen und veröffentlichen die öffentlich sichtbar ist. Ich meine es gab mal Probleme mit dem Reichstag als Christo den eingewickelt hatte, abner das sind wieder Sonderfälle.
Allgemein kann ich Deine Frage nicht beantworten, weiß aber, dass es z.B. von einem (oder mehreren) "Hundertwasserhäusern" einen "Urheberschutz" gibt, d.h. eine bestimmte Gesellschaft/person hat sich das alleinige Recht an der Veröffentlichung von Fotos dieser Gebäude gesichert (Postkartenmotiv, Poster, ...). Wenn es sich also um ein erkennbar "kritisches Objekt" handelt, würde ich mich an Deiner Stelle VORHER bei den Bewohnern/Betreibern erkundigen.
Ich kann mir vorstellen, dass dies für sensible Objekte wie Flughäfen, Regierungsgebäude (Pentagon, Botschaften, o.ä.) ebenfalls gilt ... aber das hat dann wahrscheinlich nichts mehr mit Urheberrecht zu tun - aber es ist ja eigentlich egal, weswegen Du dann verknackt wirst /wink.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="wink.gif" />
Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.
Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.
Text zum Hundertwasserhaus-Urteil : Zum einen sei auf der beanstandeten Aufnahme ein Gebäude abgebildet, das sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Zum anderen beschränke sich die Abbildung auf die nach § 59 Abs. 1 UrhG freigestellte äußere Ansicht. Auf den Blickwinkel stelle die gesetzliche Schrankenbestimmung nicht ab. Vielmehr sei es ausreichend, daß die abgebildeten Teile des Gebäudes von der öffentlichen Straße aus zu sehen seien. Die vom LG vertretene Gegenansicht führe zu unerfreulichen Abgrenzungsschwierigkeiten; es bestehe kein vernünftiger Grund dafür, die fotografische Abbildung anders zu behandeln als beispielsweise eine Zeichnung, die das Gebäude in der Ansicht von einem frei gewählten Punkt aus wiedergebe.
Seite dazu :BGH Urheberrrecht /smile.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="smile.gif" />
Hmm, ich bin kein Rechtsanwalt, deswegen ist meine Antwort : weiss nicht /smile.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="smile.gif" />. Oder "kommt ganz drauf an" /biggrin.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="biggrin.gif" />.
Aber so wie ich das verstanden habe, wohl ja ...vielleicht kommts auch auf die Werbezwecke drauf an?
ZITATIch könnte dann theroretisch ein ottonormal haus fotografieren und das zu Werbezwecken einsetzen.[/quote]
Auch ich bin kein Rechtsanwalt, würde jedoch obige Aussage verneinen!
Stell Dir vor, Du hast ein Haus und findest eines schönen Tages in der Regionalzeitung eine Anzeige mit der Abbildung Deiner Hütte und drunter steht "So muss Ihr Haus nicht aussehen - Nehmen sie xy-Farben für den Anstrich und sie können wieder beruhigt schlafen!" /biggrin.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="biggrin.gif" />
Ich würde es jedenfalls strikt untersagen, dass mit meinem Eigentum ohne vorherige Genehmigung Werbung jeglicher Art betrieben wird.
ich denke, wenn Du kommerzelle Ziele verfolgst, solltest du Dich immer mit dem Besitzer einigen. Ich habe auch mal gehört, dass Häuser von "Otto Normalverbraucher" nur so fotografiert werden darf, wie sie von öffentlichen Wegen und Strassen zu sehen sind.Das bedeutet, dass man nicht ums Haus schleichen darf und in das Grundstück hinein fotografieren. Meiner Meinung nach kann der Besitzer aber nichts machen, wenn ich die Häuserfront von einer öffentlichen Strasse aus fotografiere.
@Frank, darum geht's doch auch gar nicht. Es geht darum ob man die bereits aufgenommenen BIdler zu Werbezwecken verwenden darf. Fotografieren darf man grundsätzlich schonmal viel mehr als man veröffentlichen darf /wink.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="wink.gif" />.
ZITATAuf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand![/quote]
und das von einem Bayern /blum.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="blum.gif" /> /biggrin.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="biggrin.gif" />
Mit den Häusern kommt es, wie in dem Urteil schon angeführt, darauf an. Ein einzeln stehendes privates Haus ist, wie Bernd ja schon erwähnte, ein wenig kritisch. Eine Häuserzeile in der Innenstadt dagegen nicht so sehr. Hier kommt es schwer darauf an wie "öffentlicher raum" definiert wird und das ist vor Gericht, wie Manfred das schon treffend erwähnte, in Gottes Hand. Grundsätzlich sind alle im öffentlichen Raum entstnadenen den öffentlichen Raum abbildenden Aufnahmen frei verwertbar. Nur dass das unter Umständen problematisch werden kann mit "dem abgebildeten öffentlichen Raum".
In Deutschland wird das mit den abgebildeten Häusern eigentlich recht loyal gehandhabt. Mit Personen nicht, also bei Personen solltest du dich immer der Erlaubnis versichern. Im Ausland ist das immer noch ein wenig anders, Paris ist ein schönes Beispiel, oder New York und London. Also am besten immer Fragen wenn du etwas kommerzielles damit vorhast. Das erspart späteren Ärger.
ZITATMeiner Meinung nach kann der Besitzer aber nichts machen, wenn ich die Häuserfront von einer öffentlichen Strasse aus fotografiere.[/quote]
Wenn dein Foto nur das Haus abbildet und du es vielleicht noch negativ darstellst (verumglimpfst), kann und wird er sehr wohl etwas unternehmen und in 99% aller Fälle Recht bekommen. Auch das läuft unter Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Sobald du das Haus identifizierbar machst und dich nur auf dieses eine beziehst, bekommst du Probleme. Solltest du allerdings eine Häuserzeile mit mehreren Häusern abbilden und dich auf keines beziehen bist du auf der Habenseite. "öffentlichen Raum" kannst du verwenden, aber keine Abbildung "eines speziellen privaten Besitzes" einer Person des nicht öffentlichen Lebens.
Zitat von MarkWenn dein Foto nur das Haus abbildet und du es vielleicht noch negativ darstellst (verumglimpfst), kann und wird er sehr wohl etwas unternehmen und in 99% aller Fälle Recht bekommen.
Mark
da bin ich voll Deiner Meinung, denn in dem Fall wird es nicht um das Bild gehen, sondern um das "Verunglimpfen".
Es muß auch noch unterschieden werden, ob das Haus ein Kunstwerk ist oder nicht. Bei der Verpackung des Reichtages, war es so, dass man ihn deshalb nicht fotografieren durfte, weil ein Künstler ihn verpackt hatte und somit alle Rechte an seiner Arbeit (Kunstwerk)hatte. Beim Hundertwasserhaus wird es ähnlich sein.
Wie Mark schon sagte in Deutschland wird dieses noch recht locker gehandhabt.
@Steffen, ich habe im Allgemein gesprochen. Es ist mir schon klar, dass ich mehr fotografieren kann, wie veröffentlichen. Es ist doch auch kein Unterschied ob ich schon fotografiert habe oder es noch möchte. Da habe ich mich wohl nicht verständlich genug ausgedrückt.
ZITATda bin ich voll Deiner Meinung, denn in dem Fall wird es nicht um das Bild gehen, sondern um das "Verunglimpfen".[/quote]
Nicht unbedingt, wenn du mein Haus abbilden würdest und damit Werbung betreiben würdest "so könnte ihr Haus aussehen" oder ähnliches, würde ich auch dagegen vorgehen und sher wahrscheinlich Recht bekommen. Das wichtige dabei ist die Unterscheidung zwischen öffentlichem Raum und privatem Besitz. Es gab da gerade ein Grundsatzurteil dazu. Wenn du nur private Fläche oder Grund (als dominantes Element) einsetzt und dich direkt darauf beziehst ist das nicht legal. Du verletzt damit die Privatsphäre desjenigen. Darauf lief ja auch der Hundertwasser Streit hinaus. Da ist aber zum Unterschied zum Einfamilienhaus ein öffentlliches Interesse vorhanden, dem ja auch Vorrang gegeben wurde. Schließlich sind diese Häuser ja in gewisser Weise auch Kunst die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
ZITATWie Mark schon sagte in Deutschland wird dieses noch recht locker gehandhabt.[/quote]
im öffentlichen Raum ja, mit privaten Besitz nein. Bei vorsätzlichen Verletzungen der Privatsphäre (denn das ist eine solche Verwendunge der Abbildung) bekommte der Geschädigte fast immer Recht. Die Strafen sind da zwar meist nicht so sehr hoch (in Tagessätzen vielleicht 2000 - 3000 Euro) aber mit den Gerichtskosten wirds dann doch empfindlich. Ich arbeite im Moment an einem Fotoprojekt in der Richtung und habe mich eingehender damit befasst, in Verbindung mit einem befreundeten Anwalt. Es ist schon erstaunlich was alles notwendig ist um eine Fotoserie oder einen Bildband zu veröffentlichen, cih bin erstaunt was alles an Genehmigungen eingeholt werden muß, der Ordner für den Schriftverkehr ist mittlerweile doppelt so dick wie der Bildband.
Mit einem Equipment, das nicht nach Profi ausschaut, ist man gelegentlich besser beraten. Mit kleinen Kameras ist so manches Fotomotiv erlaubt, zu dem man ansonsten keinen Zugang erhält. Also Stativ, SLR und grosse Fototasche sind nicht alles, wenn man damit erst gar nicht zum Fotografieren zugelassen wird.
eines teils leicht zu beantworten - ABER WIE ENTSCHEIDET DAS GERICHT? somit haben wir den ersten teil. wenn ich "Lieschen Müller" ins studio bestelle und sie für aufnahmen von ihr bezahle, dann habe ich sämmtliche rechte. kommt "Lieschen" aber zu mir ins studio und bezahlt mich um sie, wie auch immer, zu fotografieren dann habe ich nur das copyright. das heist nichts anderes als dass ich im ersten fall die fotos ohne lieschens zustimmung verkaufen und veröffentlichen darf. im anderen fall darf lieschen bei mir fotos kaufen oder nachbestellen, aber sonst nichts. wenn ich aber jetzt in diesem zweiten fall die fotos von lieschen weiterverwenden will (veröffentlichen) oder was auch immer,so brauche ich ihre erlaubnis. und sie wäre schlecht beraten wenn sie mir die erlaubnis ohne gegenleistung geben würde. wenn ich aber "Lieschen" im rahmen einer reportage fotografiere dann muss ich aufpassen! bei einer bestellten (bezahlten) reportage habe ich wieder nur das copyright. steht "Lieschen aber neben dem kanzler, dann besteht für mich (mit zustimmung des kanzlers) die möglichkeit mit diesem foto (werbe oder andere zwecke) geld zu verdienen. so läuft dieser ganze spass ab. ob das jetzt "Lieschen" ist oder ein haus, irgend jemand hat immer die rechte darauf. am besten ist immer -vorher fragen und einen vertrag abschliessen! sonst:WIE ENTSCHEIDET DAS GERICHT
und jetzt für vertrottelte rechtsanwälte (ABMAHNER), dieser beitrag war keine rechtsberatung. diese meinung wird allen auszubildeten mitgegeben-von MIR
otto333
habe sicher nicht alles beantwortet - wenn noch fragen, bin gerne dazu bereit