@ausgeburt:
Ich stimme Dir ja in Vielem zu und bin auch nicht wirklich verstimmt bzw. bestrebt etwas dagegen zu tun, aber ich wüsste es halt gern genau (er) /smile.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="smile.gif" />
ZITAT- wurdest Du gezwungen die Fragen zu beantworten?[/quote]
Natürlich nicht, ist aber auch völlig egal.
ZITAT- hattest Du die Möglichkeit, Dir die Aufnahmen/das Interview zu verbitten?[/quote]
Hatte ich, ist aber ebenfalls irrelevant - für eine Veröffentlichung muss mein Einverständnis vorliegen. Keine Meinung zu einer ungestellten Frage zu äußern ist keine Zustimmung. Ein Verbieten meinerseits hätte es deutlicher gemacht, ist aber ebenfalls nicht nötig, weil ich eben auch keine Erlaubnis gegeben habe.
(Einwilligung bedeutet eine Zustimmung vor der Veröffentlichung. Eine bestimmte Form der Einwilligung ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, sie kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein bloßes "In-Kauf-Nehmen" genügt nicht. Wer damit rechnen muss, mit auf eine Aufnahme zu geraten, und sich dennoch nicht entfernt, erklärt damit noch nicht seine Einwilligung.)
ZITAT- hast Du nachgefragt, welche und ob eine Verwendung vorliegt?[/quote]
Nein - wozu auch - das ist nicht meine Pflicht. Derjenige, der etwas veröffentlichen will, muss mich darüber informieren und dann meine Zustimmung dazu bekommen.
(Wichtig ist: Wer einwilligt, muss wissen, zu welchem Zweck die Aufnahme gefertigt wird, d.h. wo und in welchem Zusammenhang sie verwendet und veröffentlicht werden soll. Auf diesen Verwendungszweck ist die Einwilligung im Zweifelsfall beschränkt. Nach § 22 KUG Satz 3 bedarf es nach dem Tod des Abgebildeten bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten zur Veröffentlichung.)
ZITAT... ich halte das nicht mal für ausschlaggebend, da es sich um ein Zeitgeschehen gem. Ausnahmen des §23 KUG handelt[/quote]
Korrekterweise muss es Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte lauten, nicht des Zeitgeschehens - das ist ein kleiner, aber bemerkenswerter Unterschied und ob es dann tatsächlich noch als solches zu werten ist, bezweifle ich immer noch. Schau mal:
Als Zeitgeschichte wird im deutschen Sprachraum jener Abschnitt der neuesten Geschichte bezeichnet, dessen Auswirkungen noch spürbar in die Gegenwart hineinreichen.
Im engeren Sinn zählt man diejenige Geschichte zur Zeitgeschichte, über die von heute noch lebenden Zeitzeugen berichtet werden kann. Es handelt sich also nicht um eine abgeschlossene Epoche, sondern um ein sich ständig veränderndes Kontinuum.
Anbei noch einmal die Fälle, in denen ohne Einwilligung veröffentlicht werden darf.
Und ein wenig aus Wikipedia, was zwar nichts rechtskräftiges ist, aber in vielen Fällen recht stimmig ist:
ZITATErkennbarkeit
Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen.
Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht notwendigerweise (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2004, S. 1547 § 22 KUG Rdnr. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden.
Dazu führte das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (Az.: 2/03 O 468/05) aus: "Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete - mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein - durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 - Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz.. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 - Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7.Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.)"[/quote]