RE: Kaufverträge, die Zweite...

#1 von Dennis , 27.07.2005 12:06

Da der letzte thread zu diesem Thema leider etwas unglücklich abgestürzt ist, hier noch mal die genauen Fakten zu Gewährleistung, Garantie, Nacherfüllung, etc...

Gewährleistung
ZITATEs handelt sich dabei um die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, wenn die gekaufte Sache Mängel aufweist, die schon bei der Übergabe an den Käufer vorhanden waren. Die Gewährleistung steht dem Käufer gesetzlich zu (§§ 437 ff. BGB) und besteht aus folgenden Ansprüchen:
- Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Primäranspruch),
- Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises,
- Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Voraussetzung der Gewährleistungsrechte ist ein Mangel der Sache. Dieser liegt insbesondere vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte, beworbene oder allgemein für den Gebrauch vorausgesetze Beschaffenheit hat (§ 434 BGB). Die Gewährleistungsrechte verjähren in der Regel nach zwei Jahren seit Ablieferung der Sache an den Käufer. Handelt es sich um einen Verbraucherkauf (Parteien sind Unternehmer und Verbraucher), wird bei einem Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Ablieferung zugunsten des Käufers gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Die Gewährleistung kann bei Verbraucherkäufen nicht durch Vereinbarungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.[/quote]

NacherfüllungZITATWeist die gekaufte Sache einen Sachmangel auf, kann der Käufer die Ansprüche aus der Gewährleistung geltend machen. Die Gewährleistung ist primär durch Nacherfüllung zu leisten. Die Nacherfüllung umfasst entweder die Nachbesserung (kostenlose Reparatur) der Sache oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache, zwischen denen der Käufer grundsätzlich wählen kann. Weitere Gewährleistungsansprüche sind die Minderung, der Rücktritt und der Schadenersatz bzw. Ersatz erfolgloser Aufwendungen. Der Verkäufer kann den Käufer jedoch vorrangig auf die Nacherfüllung verweisen, wenn damit die Ansprüche des Käufers auf eine mangelfreie Sache erfüllt werden können. Der Käufer kann die Nacherfüllung ablehnen und die anderen Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn sie fehlgeschlagen oder für ihn unzumutbar ist. Eine zweimalige erfolglose Nachbesserung gilt nach § 440 BGB als gescheitert[/quote]

SachmangelZITATIst die Voraussetzung für die Geltendmachung der Gewährleistung im Kaufvertragsrecht, daneben auch im Werkvertragsrecht. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte, von den Parteien vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Auch die unsachgemäße Montage oder eine fehlerhafte Montageanleitung gelten als Sachmangel (sog. IKEA-Klausel). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Werbung mit bestimmten Eigenschaften einen Sachmangel dann begründen, wenn die Sache die beworbene Eigenschaft nicht besitzt. Einem Sachmangel gleichgesetzt werden Fälle, bei denen der Verkäufer eine andere als die vereinbarte Sache oder eine zu geringe Menge liefert (vgl. § 434 BGB)[/quote]

RücktrittZITATDurch den Rücktritt wird ein Vertragsverhältnis rückwirkend aufgelöst. Grundsätzlich sind die Parteien aber an den Vertrag gebunden, es bedarf daher einer besonderen Rechtsgrundlage, um von einem Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann aus einer gesonderten Rücktrittsvereinbarung oder aus einem gesetzlichen Rücktrittsrecht (z.B. im Rahmen der Gewährleistung) ausgeübt werden. Er ist gegenüber dem Vertragsparter durch eine Rücktrittserklärung auszuüben. Dadurch wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Bereits erbrachte Leistungen und gezogene Nutzungen sind herauszugeben (vgl. §§ 346 ff. BGB).[/quote]

MinderungZITATDie Minderung ist ein Anspruch, der im Rahmen der Gewährleistung dem Käufer einer mangelhaften Sache zusteht. Führt der vorrangige Anspruch der Nacherfüllung nicht zum Erfolg oder ist er für den Käufer unzumutbar, können die weiteren Gewährleistungsansprüche, unter ihnen die Minderung geltend gemacht werden. Bei der Minderung wird der gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden hätte (vgl. § 441 Abs.3 BGB).[/quote]

GarantieZITATDabei handelt es sich um ein einseitiges Leistungsversprechen des Herstellers und/oder Verkäufers (Garantiegeber). Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie durch den Gesetzgeber nicht im einzelnen geregelt, da ihr Umfang und die Modalitäten der Geltendmachung durch eine Garantieerklärung ausgestaltet werden. Gleichwohl wird die Garantie im zugesicherten Umfang Bestandteil des Kaufvertrages. Der Gesetzgeber unterscheidet im § 433 BGB die Beschaffenheitsgarantie und der Haltbarkeitsgarantie. Dabei wird entweder für eine bestimmte Beschaffenheit (z.B. für Qualitätsmerkmale) garantiert oder die Gebrauchsfähigkeit der Sache für einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Leistungsumfang (z.B. Laufleistung in km) zugesichert. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus in § 477 BGB Regeln aufgestellt, wie eine Garantieerklärung abzufassen ist. Insbesondere muss die Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein, den Inhalt der Garantie erklären und den Verbraucher darauf hinweisen, dass seine gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden dürfen.[/quote]

Quelle:NRW Bürgerservice



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RE: Kaufverträge, die Zweite...

#2 von manfredm , 27.07.2005 16:13

§§§§ /ohmy.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="ohmy.gif" /> §§§§



 
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RE: Kaufverträge, die Zweite...

#3 von Dennis , 27.07.2005 16:25

Ja, kann aber mit viel greedy greedy greedy greedy verbunden sein, daher wissenswert. /good.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="good.gif" />



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RE: Kaufverträge, die Zweite...

#4 von meera37 ( gelöscht ) , 27.07.2005 17:55

Danke /good.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="good.gif" />

Besser ist es sicherlich, man muß sich nicht auf die Paragrafen berufen; sie zu kennen, schadet jedoch nicht. Im Wissen um seine Rechte kann man nämlich viel gelassener argumentieren, wenn's drauf ankommt.

Gruß Siegfried



meera37

RE: Kaufverträge, die Zweite...

#5 von Dennis , 27.07.2005 18:44

Ja, vor allem weiß man, was zu tun ist. Der gute Kwasihorkor (oder wie nochmal /huh.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="huh.gif" /> ) hat sich ja durch falsches Vorgehen unnötig viel Ärger eingebrockt, und ist nun Minolta-Hasser... /rolleyes.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="rolleyes.gif" /> /biggrin.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="biggrin.gif" />

Interessant ist vor allem, daß man auch gleich das Wahlrecht auf Lieferung einer mangelfreien Ware hat. Man muß also nicht unbedingt zustimmen, daß die Kamera eingeschickt wird. Was da alles passieren kann, konnten wir ja alle unlängst mitverfolgen... /dry.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="dry.gif" />



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RE: Kaufverträge, die Zweite...

#6 von Kwashiorkor ( gelöscht ) , 11.09.2005 22:20

ZITAThat sich ja durch falsches Vorgehen unnötig viel Ärger eingebrockt, und ist nun Minolta-Hasser...  [/quote]
/air_kiss.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="air_kiss.gif" />  /drinks.gif" style="vertical-align:middle" emoid="rinks:" border="0" alt="drinks.gif" />
ZITATInteressant ist vor allem, daß man auch gleich das Wahlrecht auf Lieferung einer mangelfreien Ware hat.[/quote]

BGB $439, Absatz 3:

3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Es ist halt nicht immer so einfach, wie mancher denkt.



Kwashiorkor

RE: Kaufverträge, die Zweite...

#7 von Dennis , 11.09.2005 22:29

Was willst Du damit sagen? Ich sehe keinen Widerspruch.



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RE: Kaufverträge, die Zweite...

#8 von Kwashiorkor ( gelöscht ) , 11.09.2005 22:34

Nun, Du hast zwar ein Wahlrecht auf Lieferung einer neuen Sache, aber der Verkäufer kann Dir das mit Hinweis auf Unverhältnismäßigkeit verweigern und auf seine zwei Reparaturversuche bestehen. Dann allerdings kann man vom Kaufvertrag zurücktreten.



Kwashiorkor

RE: Kaufverträge, die Zweite...

#9 von Dennis , 11.09.2005 23:48

Zitat von Kwashiorkor
... aber der Verkäufer kann Dir das mit Hinweis auf Unverhältnismäßigkeit verweigern...


Das muß er aber auch erst mal nachweisen. Der Umtausch der Kamera beim Hersteller kann damit nicht gemeint sein, das sind doch keine unverhältnismäßig hohen Kosten. Er muß ja die Kamera nicht einzeln importieren, und irgendwelche irrsinnigen Transport-, Versicherungs- oder Zollzuschläge berappen.



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RE: Kaufverträge, die Zweite...

#10 von Kwashiorkor ( gelöscht ) , 12.09.2005 10:47

Bei meinem Händler hat sich Minolta zum Beispiel bis jetzt geweigert, die Kamera umzutauschen. Für ihn wären es deswegen recht hohe Kosten gewesen, die Kamera erstens zur Reparatur einzuschicken und zweitens mir eine neue zu besorgen und die kaputte gebraucht zu verkaufen. Ich hoffe allerdings, daß Minolta jetzt, beim insgesamt fünften Mal, die Kamera tauscht.



Kwashiorkor

   


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