Da der letzte thread zu diesem Thema leider etwas unglücklich abgestürzt ist, hier noch mal die genauen Fakten zu Gewährleistung, Garantie, Nacherfüllung, etc...
Gewährleistung
ZITATEs handelt sich dabei um die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, wenn die gekaufte Sache Mängel aufweist, die schon bei der Übergabe an den Käufer vorhanden waren. Die Gewährleistung steht dem Käufer gesetzlich zu (§§ 437 ff. BGB) und besteht aus folgenden Ansprüchen:
- Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Primäranspruch),
- Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises,
- Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Voraussetzung der Gewährleistungsrechte ist ein Mangel der Sache. Dieser liegt insbesondere vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte, beworbene oder allgemein für den Gebrauch vorausgesetze Beschaffenheit hat (§ 434 BGB). Die Gewährleistungsrechte verjähren in der Regel nach zwei Jahren seit Ablieferung der Sache an den Käufer. Handelt es sich um einen Verbraucherkauf (Parteien sind Unternehmer und Verbraucher), wird bei einem Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Ablieferung zugunsten des Käufers gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Die Gewährleistung kann bei Verbraucherkäufen nicht durch Vereinbarungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.[/quote]
NacherfüllungZITATWeist die gekaufte Sache einen Sachmangel auf, kann der Käufer die Ansprüche aus der Gewährleistung geltend machen. Die Gewährleistung ist primär durch Nacherfüllung zu leisten. Die Nacherfüllung umfasst entweder die Nachbesserung (kostenlose Reparatur) der Sache oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache, zwischen denen der Käufer grundsätzlich wählen kann. Weitere Gewährleistungsansprüche sind die Minderung, der Rücktritt und der Schadenersatz bzw. Ersatz erfolgloser Aufwendungen. Der Verkäufer kann den Käufer jedoch vorrangig auf die Nacherfüllung verweisen, wenn damit die Ansprüche des Käufers auf eine mangelfreie Sache erfüllt werden können. Der Käufer kann die Nacherfüllung ablehnen und die anderen Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn sie fehlgeschlagen oder für ihn unzumutbar ist. Eine zweimalige erfolglose Nachbesserung gilt nach § 440 BGB als gescheitert[/quote]
SachmangelZITATIst die Voraussetzung für die Geltendmachung der Gewährleistung im Kaufvertragsrecht, daneben auch im Werkvertragsrecht. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte, von den Parteien vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Auch die unsachgemäße Montage oder eine fehlerhafte Montageanleitung gelten als Sachmangel (sog. IKEA-Klausel). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Werbung mit bestimmten Eigenschaften einen Sachmangel dann begründen, wenn die Sache die beworbene Eigenschaft nicht besitzt. Einem Sachmangel gleichgesetzt werden Fälle, bei denen der Verkäufer eine andere als die vereinbarte Sache oder eine zu geringe Menge liefert (vgl. § 434 BGB)[/quote]
RücktrittZITATDurch den Rücktritt wird ein Vertragsverhältnis rückwirkend aufgelöst. Grundsätzlich sind die Parteien aber an den Vertrag gebunden, es bedarf daher einer besonderen Rechtsgrundlage, um von einem Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann aus einer gesonderten Rücktrittsvereinbarung oder aus einem gesetzlichen Rücktrittsrecht (z.B. im Rahmen der Gewährleistung) ausgeübt werden. Er ist gegenüber dem Vertragsparter durch eine Rücktrittserklärung auszuüben. Dadurch wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Bereits erbrachte Leistungen und gezogene Nutzungen sind herauszugeben (vgl. §§ 346 ff. BGB).[/quote]
MinderungZITATDie Minderung ist ein Anspruch, der im Rahmen der Gewährleistung dem Käufer einer mangelhaften Sache zusteht. Führt der vorrangige Anspruch der Nacherfüllung nicht zum Erfolg oder ist er für den Käufer unzumutbar, können die weiteren Gewährleistungsansprüche, unter ihnen die Minderung geltend gemacht werden. Bei der Minderung wird der gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden hätte (vgl. § 441 Abs.3 BGB).[/quote]
GarantieZITATDabei handelt es sich um ein einseitiges Leistungsversprechen des Herstellers und/oder Verkäufers (Garantiegeber). Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie durch den Gesetzgeber nicht im einzelnen geregelt, da ihr Umfang und die Modalitäten der Geltendmachung durch eine Garantieerklärung ausgestaltet werden. Gleichwohl wird die Garantie im zugesicherten Umfang Bestandteil des Kaufvertrages. Der Gesetzgeber unterscheidet im § 433 BGB die Beschaffenheitsgarantie und der Haltbarkeitsgarantie. Dabei wird entweder für eine bestimmte Beschaffenheit (z.B. für Qualitätsmerkmale) garantiert oder die Gebrauchsfähigkeit der Sache für einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Leistungsumfang (z.B. Laufleistung in km) zugesichert. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus in § 477 BGB Regeln aufgestellt, wie eine Garantieerklärung abzufassen ist. Insbesondere muss die Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein, den Inhalt der Garantie erklären und den Verbraucher darauf hinweisen, dass seine gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden dürfen.[/quote]
Quelle:NRW Bürgerservice