Hallo!
Das ist alles nicht so einfach (leider). Ich habe weiter gesucht und gefragt. Eine interessante Auskunft habe ich bekommen (hier drei Absätze daraus – bitte nicht schlagen wegen der Länge):
- den vollständigen Text kann man als doc-Datei hier bekommen: http://www.schotthoefer.de/ -
Versammlungen:
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ebenfalls ohne Genehmigung der abgebildeten Personen verwendet werden. Voraussetzung ist, daß bei diesen Bildern z.B. von Trachtenzügen, Demonstrationen und ähnlichen Vorgängen in der Öffentlichkeit das Geschehen als solches und nicht die abgebildete Person im Vordergrund steht. Anders ist dies aber, wenn einzelne Personen aus einer derartigen Versammlung fotografisch "herausgegriffen" und in einer Vergrößerung einzeln dargestellt werden.
Motive
Werke, die sich - bleibend - an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen fotografiert oder gefilmt und die Aufnahmen auch veröffentlich und der Film gezeigt werden ( § 59 UrHg). Das gilt für Werke der bildenden Künste wie Denkmäler, Plastiken, Brunnen, Fassaden, Baukunst. Allerdings erstreckt sich dieses Recht nur auf die äußere Ansicht.
Das Recht bezieht sich auf alles, was von der Straße aus sichtbar ist und ein Benutzer von einem der Allgemeinheit zugänglichen Ort ( auch von zugänglichen Privatwegen) ohne besondere Hilfsmittel ( Flugzeug, Fernglas, Leiter) wahrnehmen kann.
Da ein von öffentlichen Straßen oder Plätzen aus aufgenommenes Objekt sich bleibend an dieser Stelle befinden muß, fiel der verhüllte Reichstag nicht unter diese Ausnahme und konnte deswegen nicht von jedermann fotografiert und seine Abbildungen verwendet werden. Auch Schnee -plastiken oder Graffiti gelten in diesem Sinne als "bleibend" von ihrer Bestimmung her, auch wenn die Schneeplastik schmilzt und die Graffiti von einer Reinigungskolonne schnell wieder beseitigt werden. Nicht "bleibend" dagegen sind von ihrer Bestimmung her Gegenstände, die etwa in einem Schaufenster ausgestellt sind.
Tiere
Tiere werden nach deutschem Recht als "Sachen" behandelt, die in der Verfügungsgewalt ihrer Eigentümer stehen und selbst keine Rechte haben.
Das bedeutet auch, daß für die Anfertigung und Verwendung von Tieraufnahmen grundsätzlich die Zustimmung ihrer Eigentümer notwendig ist, sofern es solche gibt. In der Regel dürfte es bei der Verwendung von Tieraufnahmen mit den Eigentümern nur wenig Probleme geben, es sei denn, es würde sich um ganz besondere Tiere handeln, wie ein sehr erfolgreiches Rennpferd oder um "Kommissar Rex".