ZITATAmtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 191/04
Über das Vermögen
des Kristian Schulz, c/o Bontempo Feldhoopstücken 39c, 22529 Hamburg
wird aufgrund des am 14.05.2004 eingegangenen Antrags vom 10.05.2004 wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 07.07.2004, um 18.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt, Albert-Einstein-Ring 11/15, 22761 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.09.2004 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Freitag, 01.10.2004, 09:20 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, Weidestraße 122 d, 22083 Hamburg,, Saal 1, 2. Ebene, (Zi. 2.18).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
die Person des Insolvenzverwalters,
den Gläubigerausschuss,
gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
67g IN 191/04
Amtsgericht Hamburg, 07.07.2004[/quote]
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http://www.snakecirty.de/board/showthread.php?threadid=3473
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