ZITAt (kjebo02 @ 2006-10-10, 8:30) Kann ein Händler selbst frei bestimmen, ob er für ein verkauftes Produkt [egal, ob er noch Produkte dieses Herstellers (oder dessen Nachfolger o. ä.) verkauft], die Serviceleistungen (auch wenn er nur als Mittler handeln soll) an einer 1-2 jährigen Kamera, die offensichtlich unter den Auswirkungen eines Konstruktionsfehlers leidet, ablehnen?[/quote]
Natürlich nicht. Vertragspartner und Ansprechpartner für den Kunden ist der Verkäufer (Händler), bei dem man die Ware erworben hat, nicht irgendein anderer Händler, der ähnliche oder gleiche Ware vertreibt oder vertrieben hat (letzteres wäre u.U. interessant für einen Fall einer eingeräumten Herstellergarantie, im Fall der Dynax 7D gewährt Konica Minolta freiwillig eine Garantie von zwölf Monaten ab Kauf). Ob der Verkäufer immer noch Händler für diese Marke ist oder nicht, ist für die Gewährleistung unerheblich, es kann allerdings in der praktischen Durchführung/Durchsetzung der Ansprüche einen großen Unterschied machen (zwischen problemloser Regelung bis hin zu großem Aufwand für alle Beteiligten). Existiert ein Verkäufer nicht mehr, so ist u.U. der Rechtsnachfolger in der Pflicht.
Die Gewährleistung ist grundsätzlich eine Sache zwischen Käufer und Verkäufer und hat nichts mit dem Hersteller der Ware zu tun. Der Verkäufer hat in jedem Fall erstmal das Recht nachzubessern (mehrere Reparaturversuche bzw. Vorschlag zur Kaufpreisminderung, auf die der Käufer allerdings wohl nicht eingehen muß. Sind drei Reparaturversuche über den Händler gescheitert, hat der Kunde bei schwerwiegenden Mängeln das Recht auf Rücktritt vom Kauf, wobei im Einzelfall zu klären wäre, ob mit oder ohne Berücksichtigung des Wertverlusts. Wichtig ist es auf jeden Fall, daß man im Rahmen des gesetztlich Gültigen seinem Händler gegenüber konkrete Fristen setzt, damit sich die Sache nicht ins Unendliche hinauszögern kann.
Natürlich ist es in so einem Fall ungerecht, daß erstmal der Händler für Dinge zur Verantwortung gezogen wird, die er überhaupt nicht verschuldet hat. Aber meinem Verständnis nach hat auch er eine zweijährige Gewährleistung gegenüber seinem Vorlieferanten (es sei denn, das würde in Individualvereinbarungen zwischen diesen Vertragspartnern anders geregelt worden sein) - letztlich kann also - die Distributionskette rückwärts - auch der Hersteller der Ware zur Verantwortung gezogen werden. Ein Problem besteht, wenn der Vorlieferant oder Hersteller nicht mehr existiert, aber in der Regel gibt es einen Rechtsnachfolger, der dann in der Verantwortung ist. Ansonsten sollten Versicherungen des jeweils in der Verantwortung Stehenden greifen. So jedenfalls die "Theorie", soweit sie sich mir erschließt. IANAL.
Knackpunkt ist die Beweislastumkehr nach sechs Monaten (der Kunde muß den Nachweis erbringen, daß der Fehler schon vor dem Kauf im Keim angelegt war).
Es bleibt zu hoffen, daß Konica Minolta oder Sony sich hier nicht aus der Verantwortung zu stehlen versucht und eine praxisorientierte Regelung für ihre (Ex-)Händler anbietet, so daß weder diese noch die Endkunden den aufwendigen und wenig erfreulichen Weg durch die Instanzen antreten müssen... Wenn sowieso klar ist, was am Ende rauskommen müßte, sollte es unter Geschäftspartnern eigentlich Möglichkeiten geben, das Ganze sinnvoll abzukürzen. Darüber hinaus bleibt allerdings auch zu hoffen, daß auch die Käufer mit Fairness und gesundem Menschenverstand an die Sache herangehen - insbesondere in diesem konkreten Fall.
Viele Grüße,
Matthias