Ich muß jetzt auch mal meinen Senf dazu abgeben /laugh.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="laugh.gif" />
Garantie ist immer eine freiwillige Leistung, meist eine Leistung des Herstellers. Gewährleistung ist das, wozu man gesetzlich verpflichtet ist, bei Neuware gibt es 2 Jahre Gewährleistung, bei Gebrauchtwaren gibt es ein Jahr Gewährleistung. Generell gilt nach 6 Monaten die Umkehr der Beweislast, d.h., bei Schadensfällen innerhalb der ersten 6 Monate wird angenommen, daß der Schaden schon beim Kauf vorgelegen hat. Danach muß der Käufer dies beweisen (da verlangen viele schwarze Schafe ein Gutachten).
Die so oft zitierte ebay-Klausel, die jeder von jedem abschreibt, ist vollkommener Schwachsinn. Ich kann zwar als Privatmann das eine Jahr Gewährleistung "ausschließen", dies bedeutet aber keinen rechtswirksamen Haftungsausschluß z.B. bei Mängeln.. sub
Hier liegt juristisch das Problem beim Verkäufer (auch privat): er muß die Ware einwandfrei beschreiben. Vergißt er was, dann liegt ein Sachmangel vor und der Käufer kann zurücktreten bzw. eine Nacherfüllung verlangen. Also Vorsicht, wenn ihr bei ebay etwas als "Neuwertig" anpreist. Wenn es nicht so ist, kann der Käufer darauf bestehen, daß ihr ihm äquivalenten, neuwertigen Ersatz liefert
Der Verkauf im Kundenauftrag bei Händlern bedeutet auch nicht, daß sie da keine Gewährleistung geben müssen (Verbrauchsgüterkauf)bzw. das Fernabsatzgesetz nicht gilt. Wenn bei Kauf keinerlei weitere Informationen zur Identität des "Kunden" vorliegen, dann geht die gägngie Juristenmeinung davon aus, das ein sogenanntes "Eigengeschäft" vorliegt . damiit ist der Händler haftbar.
Gruß,
Andreas
P.S. Nein, ich bin kein Jurist /laugh.gif" style="vertical-align:middle" emoid="" border="0" alt="laugh.gif" />